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Kettner Bullion

Gold mit Verlust verkauft? Wie Verluste aus Edelmetallverkäufen steuerlich genutzt werden

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Im Januar 2026 stand der Goldpreis bei 5.598 US-Dollar je Unze, Silber markierte mit 121,64 US-Dollar ein Allzeithoch. Ein halbes Jahr später notiert Gold um 4.000 US-Dollar, Silber zeitweise unter 60 US-Dollar. Wer in der Euphorie der Hochphase gekauft hat, sitzt auf Buchverlusten – und stellt sich zwangsläufig die Frage, ob der Fiskus einen Teil dieses Rückschlags mitträgt. Die Antwort steht in einem einzigen Paragrafen und hängt an einer einzigen Zahl: zwölf Monaten.

Dieser Beitrag erklärt, wann ein Verlust aus dem Verkauf von Gold oder Silber steuerlich überhaupt existiert, mit welchen Gewinnen er sich verrechnen lässt, wie der Verlustvortrag in die Folgejahre funktioniert und welche Belege das Finanzamt dafür sehen will. Er ersetzt keine steuerliche Beratung, sondern soll Sie in die Lage versetzen, die richtigen Fragen zu stellen.

Warum die Verlustfrage 2026 so viele Anleger betrifft

Die vergangenen zwei Jahre haben eine ungewöhnlich große Zahl von Neueinsteigern in den Edelmetallmarkt gebracht. Steigende Notierungen ziehen Käufer an, das ist keine deutsche Besonderheit, sondern ein empirisch gut belegtes Muster. Der Effekt zeigt sich jetzt: Ein erheblicher Teil der 2025 und 2026 erworbenen Bestände wurde nahe an oder oberhalb eines Preisniveaus gekauft, das heute nicht mehr erreicht wird.

Für langfristig orientierte Bestandshalter ist das eine Buchwertfrage ohne Konsequenz. Relevant wird es für zwei Gruppen: für Anleger, die aus persönlichen Gründen tatsächlich verkaufen müssen, und für jene, die ihren Bestand umschichten wollen, etwa von kleinteiligen Silbermünzen in gröbere Stückelungen oder von Silber in Gold. In beiden Fällen entsteht ein realisierter Verlust, und dieser Verlust ist unter bestimmten Bedingungen steuerlich verwertbar.

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Geprägte Goldmünzen und ein Goldbarren neben einem Kaufbeleg auf einem dunklen Schreibtisch
Ohne den ursprünglichen Kaufbeleg lässt sich ein steuerlicher Verlust nicht nachweisen – die Belegsammlung entscheidet über die Anerkennung.

Die Grundregel: § 23 EStG und die Einjahresfrist

Physische Edelmetalle gelten steuerlich als „andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz. Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Diese Einordnung ist der Dreh- und Angelpunkt für alles Weitere, und sie wirkt in beide Richtungen. Verkaufen Sie innerhalb von zwölf Monaten, ist ein Gewinn steuerpflichtig, ein Verlust dafür aber auch steuerlich relevant und verwertbar. Verkaufen Sie nach mehr als zwölf Monaten, bleibt der Gewinn steuerfrei – und ein Verlust bleibt ebenso unbeachtlich. Er verschwindet ohne jede steuerliche Wirkung.

Diese Symmetrie wird in der Praxis regelmäßig übersehen, weil die meisten Ratgeber ausschließlich den Vorteil der Steuerfreiheit nach Ablauf der Frist betonen. Für einen Anleger mit Verlustposition ist genau diese Steuerfreiheit jedoch ein Nachteil: Wer im Februar 2026 gekauft hat und im April 2027 mit Verlust verkauft, kann diesen Verlust nirgendwo geltend machen.

Was als Anschaffung und was als Veräußerung zählt

Maßgeblich sind grundsätzlich die Zeitpunkte der jeweiligen obligatorischen Rechtsgeschäfte, in der Praxis also die Kauf- und Verkaufsabschlüsse. Es zählt weder der Tag der Lieferung noch der Tag des Zahlungseingangs. Bei Online-Bestellungen ist üblicherweise das Datum der verbindlichen Bestellung beziehungsweise der Auftragsbestätigung entscheidend. Bewahren Sie deshalb nicht nur die Rechnung auf, sondern auch die Bestellbestätigung – bei knappen Fällen entscheiden einzelne Tage darüber, ob ein Verlust überhaupt existiert.

Ein häufiger Sonderfall ist geerbtes oder geschenktes Edelmetall. Bei unentgeltlichem Erwerb wird dem Erwerber die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zugerechnet. Wer eine Münzsammlung erbt, die der Erblasser 2009 gekauft hat, hält damit steuerlich einen Altbestand, mit der Folge, dass ein Verkauf steuerlich neutral ist – in guten wie in schlechten Zeiten.

Wenn mehrere Käufe zum gleichen Metall vorliegen

Wer über Jahre in Tranchen gekauft hat, muss beim Teilverkauf zuordnen, welche Stücke veräußert wurden. Das Gesetz schreibt das sogenannte First-in-first-out-Prinzip ausdrücklich nur für gleichartige Fremdwährungsbeträge vor. Bei physischen Beständen gilt dagegen: Was individuell identifizierbar ist, etwa über Prägejahr, Seriennummer eines Barrens oder getrennt dokumentierte Positionen, lässt sich auch individuell zuordnen.

Praktisch bedeutet das wenig Aufwand und viel Sicherheit. Führen Sie ein einfaches Bestandsverzeichnis mit Kaufdatum, Stückzahl, Produkt, Prägejahr und Anschaffungskosten je Position, und vermerken Sie beim Verkauf, welche Position abgegeben wurde, samt Verweis auf die zugehörige Eingangsrechnung. Nur bei tatsächlich nicht unterscheidbaren Stücken aus verschiedenen Käufen sollten Sie die Zuordnungsmethode vorab mit Ihrem Steuerberater abstimmen.

Ob eine Frist im konkreten Fall gewahrt ist, prüft Ihr Steuerberater. Dieser Beitrag informiert, er berät nicht.

So wird der Verlust berechnet – Werbungskosten inklusive

Der steuerliche Gewinn oder Verlust ist nach § 23 Abs. 3 EStG die Differenz zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungskosten samt Werbungskosten andererseits. Das ist mehr, als viele ansetzen: Nicht der reine Metallwert zählt, sondern der tatsächlich gezahlte Preis inklusive aller Nebenkosten.

Auf der Anschaffungsseite gehören dazu der Kaufpreis mit dem Aufschlag auf den Materialwert, Versand- und Versicherungskosten sowie gegebenenfalls Zahlungsgebühren. Auf der Veräußerungsseite kommen Versandkosten zum Ankäufer, die Transportversicherung und die Kosten einer Echtheitsprüfung oder eines Gutachtens hinzu, soweit sie dem Verkauf zuzurechnen sind. Nicht abziehbar sind laufende Kosten der Vermögensverwaltung ohne Verkaufsbezug, etwa die allgemeine Miete eines Schließfachs für den Gesamtbestand. Gerade bei Silbermünzen mit ihrem strukturell höheren Aufschlag summiert sich der abziehbare Teil merklich, wie das folgende Beispiel mit realistischen Werten aus dem laufenden Jahr zeigt.

Beispielrechnung: Verkauf von 10 Unzen Silbermünzen innerhalb der Einjahresfrist
PositionBetrag
Kauf 10 Unzen Silbermünzen im Januar 2026 (je 105 Euro)1.050,00 Euro
Versand und Versicherung beim Kauf14,90 Euro
Anschaffungskosten gesamt1.064,90 Euro
Verkaufserlös im Juli 2026 (je 50 Euro)500,00 Euro
Versandkosten zum Ankäufer12,00 Euro
Steuerlicher Verlust576,90 Euro

Der steuerlich anerkannte Verlust liegt damit um knapp 77 Euro höher als der reine Kursverlust von 500 Euro. Bei größeren Positionen und mehreren Transaktionen im Jahr fällt dieser Unterschied entsprechend deutlicher aus.

Die Werte dienen der Veranschaulichung. Welche Kosten in Ihrem Fall ansetzbar sind, klärt eine steuerliche Beratung.

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Verrechnung im gleichen Jahr: nur innerhalb des eigenen Töpfchens

Hier liegt die häufigste Fehlannahme. Ein Verlust aus einem Edelmetallverkauf lässt sich nicht mit dem Gehalt, nicht mit Mieteinnahmen und nicht mit Kapitalerträgen verrechnen. § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG stellt klar, dass Verluste nur bis zur Höhe des Gewinns ausgeglichen werden dürfen, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat. Es handelt sich um einen abgeschotteten Verlustverrechnungskreis, und die folgende Übersicht zeigt, wer dazugehört und wer nicht.

Verrechenbarkeit von Verlusten aus Edelmetallverkäufen
GewinnartVerrechnung möglich?
Gewinn aus anderem Gold- oder Silberverkauf innerhalb der FristJa
Gewinn aus Kryptowerten innerhalb der HaltefristJa (ebenfalls § 23)
Gewinn aus Immobilienverkauf innerhalb von zehn JahrenJa (§ 23 Abs. 1 Nr. 1)
Gewinn aus Verkauf von Sammlerstücken oder Oldtimern innerhalb der FristJa, sofern kein Gegenstand des täglichen Gebrauchs
Kursgewinne aus Aktien, Fonds oder ETFsNein (§ 20 EStG, eigener Topf)
Zinsen und DividendenNein
Arbeitslohn, Renten, MieteinnahmenNein
Gewinne aus Verkäufen nach Ablauf der HaltefristEntfällt (steuerfrei)

Ein Punkt, der in der Praxis für Verwirrung sorgt: Physisch besicherte Edelmetall-Wertpapiere sind steuerlich nicht automatisch wie physisches Metall zu behandeln. Ob ein Produkt unter § 23 oder unter die Abgeltungsteuer nach § 20 EStG fällt, hängt von seiner konkreten rechtlichen Konstruktion ab, insbesondere davon, ob ein Anspruch auf Auslieferung des Metalls besteht und wie er ausgestaltet ist. Wer sowohl Barren und Münzen als auch Wertpapierlösungen hält, sollte die beiden Töpfe konsequent getrennt dokumentieren.

Die Übersicht zeigt die Grundsystematik. Wie ein einzelnes Produkt einzuordnen ist, sollte steuerlich geprüft werden.

Freigrenze von 1.000 Euro beachten

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt (bis 2023: 600 Euro). Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag: Wird sie überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Verluste werden zunächst mit den Gewinnen des Jahres verrechnet; bleibt danach ein Gesamtgewinn unterhalb der Grenze, fällt darauf keine Steuer an.

Ein durchgerechnetes Beispiel

Angenommen, ein Anleger kauft im Januar 2026 eine Unze Gold zu 4.800 Euro und verkauft sie im Juli 2026 zu 3.550 Euro. Es entsteht ein Verlust von 1.250 Euro. Im März desselben Jahres hat er Kryptowerte nach acht Monaten Haltedauer mit einem Gewinn von 2.000 Euro verkauft.

Beide Vorgänge fallen unter § 23 EStG. Der Verlust wird mit dem Gewinn verrechnet, es verbleibt ein Gesamtgewinn von 750 Euro. Da dieser unter der Freigrenze von 1.000 Euro liegt, bleibt er steuerfrei. Ohne den Edelmetallverkauf wären die vollen 2.000 Euro mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern gewesen.

Ein Rechenbeispiel zur Veranschaulichung. Ihre persönlichen Verhältnisse können zu einem anderen Ergebnis führen.

Verlustrücktrag und Verlustvortrag: wenn kein Gewinn zum Verrechnen da ist

Der Regelfall in einer Korrekturphase ist ein Jahr ohne verrechenbare Gewinne. Der Verlust ist damit nicht verloren, denn § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG verweist auf § 10d EStG und eröffnet zwei Wege. Der Verlustrücktrag führt in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum: Wer 2025 einen steuerpflichtigen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erklärt hat, kann den Verlust aus 2026 dagegen rechnen, und der Bescheid für 2025 wird insoweit geändert. Der Verlustvortrag führt in die folgenden Veranlagungszeiträume, zeitlich unbegrenzt und ohne praktisch relevante Betragsobergrenze. Der Verlust wartet dort, bis wieder ein Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft anfällt.

Auch hier bleibt die Abschottung erhalten: Vorgetragene Verluste mindern ausschließlich künftige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, nicht das zu versteuernde Einkommen insgesamt. Der Vortrag wird vom Finanzamt in einem eigenen Verlustfeststellungsbescheid festgeschrieben. Genau dieser Bescheid ist der Grund, warum sich die Mühe der Erklärung auch dann lohnt, wenn im Verlustjahr kein Cent Steuer gespart wird.

Ohne Erklärung kein Vortrag

Ein Verlust, der nie erklärt wurde, wird auch nicht festgestellt. Wer den Verkauf verschweigt, weil ja „keine Steuer anfällt", verzichtet auf ein Guthaben, das über Jahre nutzbar gewesen wäre. Der Verlust muss in der Steuererklärung des Jahres angegeben werden, in dem er realisiert wurde.

Ob Rücktrag oder Vortrag für Sie günstiger ist, hängt an Ihrer Gesamtveranlagung – eine Frage für die steuerliche Beratung.

Steuerformular mit Taschenrechner, Lupe und zwei geprägten Silbermünzen auf einem dunklen Schreibtisch
Die Anlage SO ist der Ort, an dem Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften erklärt werden – Zeile für Zeile mit Datum und Betrag.

Anlage SO: so tragen Sie den Verlust ein

Private Veräußerungsgeschäfte werden in der Anlage SO zur Einkommensteuererklärung erfasst, im Abschnitt für Veräußerungen anderer Wirtschaftsgüter. Der Ablauf ist überschaubar:

  1. Wirtschaftsgut bezeichnen: Art und Menge möglichst konkret, etwa „10 Silbermünzen 1 Unze" oder „1 Goldbarren 100 Gramm".
  2. Zeitpunkte eintragen: Anschaffungsdatum und Veräußerungsdatum jeweils tagesgenau. Diese beiden Daten entscheiden über die Steuerbarkeit.
  3. Veräußerungspreis: der Betrag, der Ihnen vom Ankäufer gutgeschrieben wurde.
  4. Anschaffungs- und Werbungskosten gesondert erfassen, inklusive Versand und Versicherung in beide Richtungen.
  5. Mehrere Geschäfte jeweils einzeln erklären. Bei vielen Transaktionen empfiehlt sich eine separate Aufstellung als Anlage, auf die Sie im Formular verweisen.
  6. Zusammenveranlagung: Ehepartner erklären ihre Geschäfte getrennt, die Freigrenze steht jedem Partner einzeln zu.

Ergibt sich in Summe ein negativer Betrag und liegen keine verrechenbaren Gewinne vor, beantragen Sie die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags. In den gängigen Steuerprogrammen genügt dafür meist das Setzen eines Häkchens, in der Papiererklärung ist der entsprechende Antrag im Hauptformular vorgesehen.

Die Darstellung folgt dem Aufbau des Formulars und ersetzt weder Steuersoftware noch die Prüfung durch einen Steuerberater.

Nachweise: Was das Finanzamt sehen will

Bei Gewinnen prüft das Finanzamt gelegentlich nachlässig, bei erklärten Verlusten praktisch immer. Wer einen Verlust geltend macht, trägt dafür die Feststellungslast. Halten Sie deshalb bereit:

  • Eingangsrechnung des Händlers mit Datum, Produktbezeichnung, Stückzahl und Gesamtpreis.
  • Bestell- oder Auftragsbestätigung zur Dokumentation des Abschlusszeitpunkts.
  • Zahlungsbelege wie Kontoauszug oder Überweisungsbestätigung.
  • Ankaufsabrechnung beim Verkauf, ebenfalls mit Datum, Stückzahl und Erlös.
  • Versand- und Versicherungsbelege für die Werbungskosten.
  • Bestandsverzeichnis als Nachweis, welche Tranche verkauft wurde.

Ein sauber dokumentierter Ankaufsvorgang ist hier ein handfester Vorteil. Bei einem gewerblichen Händler mit ordentlicher Abrechnung, bei Kettner Edelmetalle etwa mit dokumentierter Echtheitsprüfung und nachvollziehbarer Erlösaufstellung, haben Sie den Beleg automatisch im Haus. Beim Verkauf über Kleinanzeigenportale oder von privat an privat fehlt er oft, und dann wird die Verlustanerkennung zur Auslegungsfrage.

Welche Nachweise Ihr Finanzamt konkret verlangt, kann abweichen. Klären Sie den Umfang im Zweifel vorab steuerlich ab.

Ordner mit sortierten Rechnungen und Lieferscheinen neben geprägten Gold- und Silbermünzen in Schutzkapseln
Ein einfaches Bestandsverzeichnis mit Kaufdatum und Anschaffungskosten je Position erspart bei einem Teilverkauf die Rekonstruktion aus dem Gedächtnis.

Die harte Kehrseite: abgelaufene Haltefrist

Für den größten Teil der langfristig aufgebauten Bestände gilt: Die zwölf Monate sind längst vorbei. Wer 2020 gekauft hat und heute verkauft, erzielt einen steuerfreien Gewinn oder, sollte die Position im Minus liegen, einen steuerlich vollkommen unbeachtlichen Verlust. Es gibt kein Wahlrecht, keine Option und keinen Antrag, mit dem sich das ändern ließe.

Daraus folgt ein nüchterner Grundsatz: Steuerliche Erwägungen sollten eine Verkaufsentscheidung nicht dominieren. Ein Verkauf allein zur Verlustrealisierung kostet Handelsspanne, und die Differenz zwischen Verkaufs- und Ankaufspreis muss der steuerliche Effekt erst einmal übertreffen. Bei Silbermünzen mit ihren höheren Aufschlägen ist diese Hürde spürbar. Rechnen Sie den konkreten Fall durch, statt einer Faustregel zu folgen.

Wenn Sie ohnehin umschichten wollen, kann der Zeitpunkt hingegen bewusst gewählt werden. Wer noch innerhalb der Einjahresfrist steht und die Position aus anderen Gründen auflösen möchte, hat einen zusätzlichen Grund, nicht bis zum Fristablauf zu warten. Wer dagegen kurz vor dem Jahreswechsel steht und im Folgejahr einen steuerpflichtigen Gewinn erwartet, sollte prüfen, in welchem Jahr die Verrechnung mehr bringt.

Umschichten statt verkaufen

Ein häufiges Motiv in Korrekturphasen ist die Bereinigung der Stückelung. Wer viele kleine Einheiten hält, zahlt in Summe höhere Aufschläge und erzielt beim Verkauf tendenziell schlechtere Ankaufspreise. Der Wechsel in gröbere Einheiten, etwa von Zehntelunzen in ganze Unzen, senkt die Kostenquote dauerhaft. Wer diesen Schritt geht, sollte die Haltefristen der abzugebenden Positionen kennen und einen Blick in die Sortimente der Goldmünzen und Silbermünzen werfen, bevor die Reihenfolge der Transaktionen festgelegt wird.

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Fünf Fehler, die Geld kosten

  1. Den Verlust nicht erklären. Ohne Angabe in der Anlage SO gibt es keinen Feststellungsbescheid und damit keinen Vortrag in Folgejahre.
  2. Nur den Kursverlust ansetzen. Aufschläge, Versand und Versicherung erhöhen den steuerlich anerkannten Verlust.
  3. Verrechnung mit Aktiengewinnen erwarten. Kapitalerträge nach § 20 EStG liegen in einem anderen Topf, den ein Edelmetallverlust nicht erreicht.
  4. Die Frist falsch berechnen. Es zählen die Abschlusszeitpunkte, nicht Lieferung oder Zahlungseingang.
  5. Belege nach dem Verkauf entsorgen. Solange ein Verlustvortrag lebt, sind die zugrunde liegenden Unterlagen relevant.

Typische Muster, keine auf Ihren Fall zugeschnittene Empfehlung – die Bewertung im Einzelfall gehört zum Steuerberater.

Aktuelle Marktlage im Blick behalten

Ob ein Verkauf sinnvoll ist, entscheidet sich nicht am Steuerrecht allein. Die Einordnung der laufenden Korrektur, also Zinserwartungen, Dollarstärke und Notenbanknachfrage, gehört in jede Überlegung. Wer die Nachrichtenlage verfolgt, trifft die Entscheidung über Halten, Verkaufen oder Nachkaufen auf besserer Grundlage.

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Fazit

Die Verlustseite des § 23 EStG ist kein Trostpreis, aber ein reales Instrument: Sie kann Steuerlast aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften senken, im laufenden Jahr, im Vorjahr oder in einem beliebigen Folgejahr. Der Preis dafür ist Sorgfalt bei der Dokumentation und ein Blick auf den Kalender, bevor verkauft wird. Entscheidend bleibt die Einjahresfrist, denn nach ihrem Ablauf ist der Verlust steuerlich wertlos.

Gleichzeitig gilt: Steuerliche Effekte sind nachrangig gegenüber der Frage, ob eine Position überhaupt aufgelöst werden soll. Wer die Grundlagen der Fristen vertiefen möchte, findet die Gegenseite dieser Medaille in unseren Beiträgen zur Spekulationsfrist bei Gold und zum steuerfreien Verkauf von Gold. Einen Überblick über die aktuellen Sortimente geben die Bereiche Gold, Silber und die Anlagemünzen aus Silber.

Häufige Fragen

Kann ich einen Verlust aus einem Goldverkauf mit meinem Gehalt verrechnen?

Nein. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden, im gleichen Jahr, im unmittelbar vorangegangenen Jahr per Rücktrag oder in Folgejahren per Vortrag. Eine Verrechnung mit Arbeitslohn, Mieteinnahmen oder Kapitalerträgen ist gesetzlich ausgeschlossen.

Wie lange kann ich einen festgestellten Verlustvortrag nutzen?

Zeitlich unbegrenzt und ohne praktisch relevante Betragsobergrenze. Der Vortrag bleibt bestehen, bis er durch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften aufgebraucht ist. Voraussetzung ist, dass der Verlust im Jahr der Realisierung erklärt und vom Finanzamt gesondert festgestellt wurde.

Mein Verkauf lag 14 Monate nach dem Kauf und ich habe Verlust gemacht. Was nun?

Steuerlich ist dieser Verlust unbeachtlich. Nach Ablauf der Einjahresfrist liegt kein privates Veräußerungsgeschäft mehr vor, weder Gewinne noch Verluste werden erfasst. Eine Angabe in der Anlage SO ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Zählt die Freigrenze von 1.000 Euro auch für Verluste?

Nein. Die Grenze bezieht sich auf den Gesamtgewinn eines Kalenderjahres. Ein Verlust wird unabhängig von seiner Höhe erfasst und kann festgestellt werden. Verluste werden zunächst mit den Gewinnen des Jahres verrechnet; bleibt danach ein Gesamtgewinn unter 1.000 Euro, ist dieser steuerfrei.

Kann ich einen Silberverlust mit einem Kryptogewinn verrechnen?

Ja, sofern beide Vorgänge innerhalb der jeweiligen Haltefrist stattgefunden haben. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) bestätigt, dass Kryptowerte wie Bitcoin oder Ether zu den anderen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehören; die Finanzverwaltung folgt dieser Einordnung. Damit fallen Kryptowerte und Edelmetalle in denselben Verrechnungskreis, und ein Verlust aus dem einen Bereich kann einen Gewinn aus dem anderen mindern. Zu beachten ist, dass für Kryptowerte je nach Sachverhalt abweichende Regeln greifen können, etwa bei gewerblichem Handel oder bei Erträgen aus Staking. Lassen Sie eine solche Verrechnung deshalb steuerlich prüfen. Wie sich die Haltefristdebatte in diesem Bereich entwickelt, lesen Sie im Beitrag zur Haltefrist bei Krypto, Gold und Silber.

Welche Nebenkosten darf ich beim Verlust ansetzen?

Anschaffungsnebenkosten wie Versand und Versicherung beim Kauf sowie Werbungskosten des Verkaufs, etwa Versandkosten zum Ankäufer oder Kosten eines verkaufsbezogenen Gutachtens. Nicht abziehbar sind laufende Aufwendungen ohne Verkaufsbezug. Bewahren Sie alle Belege auf, da das Finanzamt bei Verlusten genauer prüft.

Muss ich einen Verlust erklären, oder ist das freiwillig?

Eine Pflicht zur Erklärung besteht nur bei steuerpflichtigen Einkünften. Die Erklärung eines Verlusts liegt in Ihrem eigenen Interesse: Nur so entsteht der Feststellungsbescheid, der den Vortrag in künftige Jahre sichert. Ohne Erklärung ist der Verlust steuerlich wertlos.

Ich habe in Tranchen gekauft. Welche Stücke gelten beim Teilverkauf als verkauft?

Wenn die Stücke individuell zuordenbar sind, über Prägejahr, Barrennummer oder getrennt dokumentierte Positionen, können Sie die verkaufte Tranche selbst bestimmen und belegen. Das gesetzlich vorgeschriebene First-in-first-out-Prinzip betrifft ausdrücklich nur gleichartige Fremdwährungsbeträge. Bei nicht unterscheidbaren Beständen sollten Sie die Methode mit Ihrem Steuerberater abstimmen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen ab und kann sich durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung ändern. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich an einen Steuerberater. Stand: Juli 2026.

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