Zahngold verkaufen: Kronen, Brücken und Dentallegierungen richtig bewerten
Eine kleine Dose aus der Zahnarztpraxis, ein paar goldene Kronen, ein Brückenglied mit Keramikresten: Was da über Jahre in der Schublade liegt, ist häufig deutlich mehr wert als vermutet – und wird trotzdem regelmäßig falsch bewertet. Denn Zahngold ist kein 585er Schmuckgold. Dentallegierungen reichen je nach Typ von unter 40 bis über 80 Prozent Gold, dazu kommen Palladium, Platin und Silber, die eigenständig vergütet werden. Dieser Ratgeber zeigt, wie sich aus Gewicht, Legierungstyp und Tageskurs ein realistischer Erlös ableiten lässt, warum Zahnreste und Keramik abgezogen werden und wie die Analyse in einer Scheideanstalt tatsächlich abläuft.
Warum Zahngold anders bewertet wird als Schmuck
Bei Schmuck ist die Sache vergleichsweise einfach: Der Feingehaltsstempel – 333, 585, 750 – gibt an, wie viele Tausendteile Gold im Stück stecken. Wer mag, kann den Materialwert mit Waage und Taschenrechner in einer Minute überschlagen. Wie das im Detail funktioniert, haben wir im Beitrag Altgold 333, 585, 750: Feingoldwert richtig berechnen beschrieben.
Bei Dentallegierungen fehlt genau diese Abkürzung. Kronen, Brücken, Inlays und Teleskope tragen keinen Feingehaltsstempel. Sie wurden nicht nach optischen, sondern nach werkstofftechnischen Kriterien zusammengesetzt: Härte, Korrosionsbeständigkeit, Verbundfestigkeit mit Keramik, Gießverhalten. Das Ergebnis sind Mehrstofflegierungen, die neben Gold auch Palladium, Platin, Silber, Kupfer, Zink, Indium oder Iridium enthalten können – in Anteilen, die von Hersteller zu Hersteller und von Jahrzehnt zu Jahrzehnt schwanken.
Daraus folgen drei praktische Konsequenzen:
- Der Goldanteil ist nicht ablesbar. Er lässt sich nur analytisch bestimmen, nicht am Aussehen und auch nicht am Gewicht.
- Die Beimetalle sind Teil des Erlöses. Platin und Palladium sind eigenständige Edelmetalle mit eigenen Notierungen – wer sie nicht mitrechnet, unterschätzt den Wert teils erheblich.
- Farbe täuscht. Weißes Zahngold kann eine hochwertige Gold-Platin-Legierung sein – oder eine praktisch wertlose Chrom-Kobalt-Legierung.
Wer sein Zahngold pauschal als „585er“ behandelt, rechnet deshalb entweder deutlich zu niedrig oder – seltener – zu hoch. Beides führt zu Enttäuschungen beim Ankauf.
Die drei Materialgruppen im Dentalbereich
Für die erste Einschätzung zu Hause hilft eine grobe Einteilung. Sie ersetzt keine Analyse, verhindert aber die typischen Fehleinschätzungen.
Gelbes Zahngold
Die klassische, goldfarbene Dentallegierung ist in der Regel das werthaltigste Material im Umschlag. Nach Angaben der Scheideanstalt ESG liegen die Bestandteile üblicherweise bei 50 bis 90 Prozent Gold, 1 bis 30 Prozent Silber, bis zu 20 Prozent Palladium und bis zu 12 Prozent Platin, der Rest entfällt auf unedle Beimischmetalle. Ältere Arbeiten aus den 1960er- und 1970er-Jahren liegen häufig am oberen Ende der Goldspanne, weil Palladium damals kaum als Substitut eingesetzt wurde.
Weißes oder silberfarbenes Zahngold
Hier wird es unübersichtlich. Silberfarbene Dentalarbeiten können aus einer hochwertigen Gold-Platin-Legierung bestehen, aus einer mittelwertigen Silber-Palladium-Legierung – oder aus einer nahezu wertlosen Stahllegierung aus Molybdän, Chrom und Kobalt beziehungsweise aus Titan. Optisch ist das für Laien nicht zu trennen. Wer weißes Material vorschnell entsorgt, verschenkt möglicherweise einen dreistelligen Betrag; wer umgekehrt eine Chrom-Kobalt-Krone für Platin hält, wird enttäuscht.
Prothesen, Spangen und Modellguss
Herausnehmbare Gerüste, Klammerprothesen und kieferorthopädische Spangen bestehen üblicherweise vollständig aus Chrom-Kobalt-Molybdän-Stahl. Edelmetallgehalt: praktisch null. Scheideanstalten nehmen solches Material meist erst ab größeren Mengen im Kilogrammbereich an – für den privaten Verkäufer ist es in aller Regel kein Thema.
Faustregel für die Erstsichtung
Goldfarben und magnetisch neutral spricht für eine edelmetallhaltige Legierung. Bleibt ein Magnet an einem silberfarbenen Teil haften, handelt es sich fast immer um eine unedle Stahllegierung. Ein nicht-magnetisches, weißes Teil kann dagegen alles sein – vom Titan bis zur Gold-Platin-Legierung. Der Magnettest ist ein Ausschlussverfahren, kein Nachweis.
Was vom Gewicht abgezogen wird
Der zweite große Irrtum betrifft das Gewicht. Auf der Küchenwaage liegen 35 Gramm – vergütet wird aber nur ein Teil davon. Denn an Kronen und Brücken haftet regelmäßig Material, das keinerlei Metallwert besitzt:
- Zahnreste und Wurzelanteile, die beim Ziehen in der Krone verblieben sind
- Keramikverblendungen, die den sichtbaren Bereich abdecken
- Kunststoff, Zement und Befestigungsmaterial
- Lotstellen und unedle Gerüstanteile bei kombinierten Arbeiten
Diese Anhaftungen werden im Betrieb mechanisch entfernt, bevor überhaupt gewogen und analysiert wird. Wie hoch der Abzug ausfällt, hängt stark vom Material ab. In der veröffentlichten Beispielrechnung der ESG entfallen bei 35 Gramm Anlieferung 7 Gramm auf Anhaftungen – rund 20 Prozent. Bei stark verblendeten Brücken kann der Anteil höher liegen, bei reinen Vollgusskronen deutlich niedriger.
Wichtig: Ein seriöser Ankäufer weist diesen Abzug getrennt aus. Wer nur eine Endsumme ohne Aufschlüsselung nach Bruttogewicht, Anhaftungen, Legierungsgewicht und Metallanteilen nennt, macht die Bewertung für Sie nicht nachvollziehbar.
Der Weg durch die Scheideanstalt: Analyse statt Schätzung
Zahngold ist für ein Labor sogenanntes inhomogenes Scheidgut: ein Haufen unterschiedlicher Einzelteile aus verschiedenen Jahrzehnten und Legierungen. Eine Probe von der Oberfläche würde nichts über den Durchschnitt aussagen. Deshalb läuft die Bewertung in festen Schritten ab.
- Eingang und Registrierung – die Sendung wird gewogen und dem Einlieferer eindeutig zugeordnet.
- Reinigung – Zahnreste, Keramik und Kunststoff werden mechanisch abgetrennt.
- Einschmelzen – das verbliebene Metall wird zu einem Kegel oder Barren verschmolzen und damit homogenisiert. Erst dadurch ist jede Probe repräsentativ für die gesamte Charge.
- Analyse – aus der Schmelze wird eine Probe gezogen und im Prüflabor auf die Gehalte an Gold, Silber, Platin und Palladium untersucht, üblicherweise per Röntgenfluoreszenz oder nasschemisch.
- Abrechnung – die ermittelten Feinmetallmengen werden mit den jeweiligen Ankaufskursen des Abrechnungstages multipliziert und aufsummiert.
Was die Analyse kostet
Eine separate Rechnung über „Analysekosten“ bekommen Privateinlieferer bei den meisten Scheideanstalten nicht. Die Kosten für Reinigung, Schmelze, Probe und Raffination stecken stattdessen im Ankaufspreis – und zwar in Form einer Mengenstaffel. Je kleiner die Menge, desto höher der relative Aufwand pro Gramm, desto niedriger der Gramm-Preis.
Ablesen lässt sich das an den veröffentlichten Kurstafeln. Am 30. August 2026 lagen die Gold-Schmelzpreise der ESG im Postankauf bei 116,18 Euro je Gramm Feingold für Mengen bis 10 Gramm, bei 118,66 Euro für 10 bis 500 Gramm und bei 119,77 Euro ab 500 Gramm. Zum Vergleich: Der Bankpreis für bereits raffiniertes Material lag bei 121,13 Euro je Gramm. Die Differenz von gut vier Prozent zwischen Bankpreis und kleinster Schmelzstaffel ist im Kern der Preis der Aufbereitung.
Beispielkalkulation: 35 Gramm gemischtes Zahngold
Rechnen wir einen realistischen Fall durch. Grundlage sind die Mengen- und Legierungsanteile aus der Beispielaufteilung der ESG und deren veröffentlichte Postankaufskurse vom 30. August 2026. Die Zahlen dienen der Veranschaulichung der Rechenlogik – Ihre tatsächliche Abrechnung hängt von Ihrer Legierung und vom Kurs des Abrechnungstages ab.
Schritt 1: Vom Brutto- zum Legierungsgewicht
- Anlieferung gesamt: 35,0 g
- abzüglich Zahnreste, Keramik, Kunststoff: 7,0 g
- verbleibende Dentallegierung: 28,0 g
Schritt 2: Legierung in Feinmetalle zerlegen
Die Analyse ergibt in diesem Beispiel eine Zusammensetzung von 70 Prozent Gold, 11 Prozent Silber, 8 Prozent Palladium, 8 Prozent Platin und 3 Prozent wertlosen Beimischmetallen.
| Metall | Anteil | Feinmetall | Kurs je Gramm | Wert |
|---|---|---|---|---|
| Gold | 70 % | 19,6 g | 118,66 € | 2.325,74 € |
| Platin | 8 % | 2,2 g | 41,00 € | 90,20 € |
| Palladium | 8 % | 2,2 g | 29,25 € | 64,35 € |
| Silber | 11 % | 3,1 g | 1,43 € | 4,43 € |
| Beimischmetalle | 3 % | 0,8 g | – | 0,00 € |
| Summe Gutschrift | 2.484,72 € | |||
Schritt 3: Das Ergebnis einordnen
Aus 35 Gramm Anlieferung werden rund 2.485 Euro – das entspricht knapp 71 Euro je Gramm Bruttogewicht beziehungsweise etwa 89 Euro je Gramm reiner Legierung. Aufschlussreich ist der Blick auf die Beimetalle: Platin und Palladium steuern zusammen rund 155 Euro bei, also gut sechs Prozent der Gutschrift. Silber trägt dagegen kaum etwas bei – vier Euro und ein paar Cent. Wer also hört, die Beimetalle seien „vernachlässigbar“, sollte nachfragen, welches Beimetall gemeint ist.
Der klassische Rechenfehler
Wer dieselben 35 Gramm einfach als 585er Schmuckgold ansetzt, macht zwei Fehler auf einmal – und zwar gegenläufige. Er unterstellt 20,5 Gramm Feingold, obwohl nach Abzug der Anhaftungen real nur 19,6 Gramm im Material stecken. Zugleich lässt er Platin und Palladium im Wert von rund 155 Euro unter den Tisch fallen. Dass die Summe dabei zufällig in der richtigen Größenordnung landet, bestätigt die Methode nicht: Bei einer palladiumbetonten Legierung oder bei stark verblendeten Brücken laufen die beiden Fehler weit auseinander. Belastbar ist nur die getrennte Rechnung aus Anhaftungsabzug, Analysewerten und vier Metallkursen.
Warum Platin und Palladium den Unterschied machen können
Der Anteil der Platinmetalle in Dentallegierungen ist kein Zufall. Seit den 1970er-Jahren, als der Goldpreis nach dem Ende fester Wechselkurse deutlich anzog, kamen goldreduzierte Legierungen auf, in denen Palladium einen Teil des Goldes ersetzt und zugleich den Verbund mit der Keramik verbessert. Patentschriften für Dentallegierungen auf Gold-Palladium-Silber-Basis nennen etwa 36 bis 42 Prozent Gold bei 28 bis 35 Prozent Palladium – der Palladiumanteil liegt hier fast auf Augenhöhe mit dem Gold. Weil Platin und Palladium an eigenen Märkten gehandelt werden und ihre Kurse sich zeitweise ganz anders entwickeln als der Goldpreis, kann dieselbe Krone in zwei verschiedenen Jahren spürbar unterschiedliche Erlöse bringen.
Der folgende Vergleich zeigt die Entwicklung der drei relevanten Metalle über die Jahre – und macht deutlich, warum eine pauschale Bewertung „nach Gold“ zu kurz greift.
Praktische Folge: Fragen Sie vor der Einlieferung nach, ob alle vier Edelmetalle vergütet werden. Manche Ankäufer rechnen ausschließlich den Goldanteil ab und behalten die Platinmetalle als Marge ein. Das ist zulässig, wenn es transparent kommuniziert wird – für Sie aber der Unterschied zwischen einer vollständigen und einer verkürzten Abrechnung.
Ankaufswege im Vergleich
Für den Verkauf kommen im Wesentlichen vier Wege infrage. Jeder hat eine eigene Kostenstruktur.
| Weg | Bewertung | Typische Merkmale |
|---|---|---|
| Scheideanstalt (Post oder Schalter) | Analyse nach Einschmelzen | höchste Transparenz, Abrechnung nach tatsächlichem Feingehalt, Wartezeit bis zur Analyse |
| Edelmetallhändler mit Ankauf | Schätzung oder Weitergabe an Labor | persönliche Abwicklung, Preis je nach Haus mit Marge für das Weiterverarbeitungsrisiko |
| Juwelier oder Goldankauf vor Ort | meist Sicht- und Säureprüfung | sofortige Auszahlung, häufig pauschale Abschläge, Platinmetalle oft nicht vergütet |
| Auktions- und Kleinanzeigenportale | keine | Käuferrisiko, keine belastbare Wertermittlung, für Privatverkäufer selten empfehlenswert |
Unabhängig vom Weg gelten fünf Punkte, an denen sich Seriosität ablesen lässt:
- Der Ankäufer nennt vorab seine Kurse je Gramm Feinmetall und die Mengenstaffel.
- Brutto-, Anhaftungs- und Legierungsgewicht werden getrennt ausgewiesen.
- Die Analysewerte für alle vier Edelmetalle stehen auf der Abrechnung.
- Bei Postankauf ist der Versand versichert und der Eingang wird dokumentiert.
- Sie haben ein Rückgaberecht, falls Ihnen das Angebot nach der Analyse nicht zusagt – zumindest solange das Material noch nicht eingeschmolzen wurde.
Rechtliches und Steuern: die häufigsten Missverständnisse
Wem gehört das Zahngold?
Sobald eine Krone oder Brücke vom Körper getrennt ist, wird sie zur beweglichen Sache – und die steht nach § 953 BGB im Eigentum des Patienten. Daraus folgt eine klare Regel: Die Praxis muss das Material aushändigen oder ausdrücklich um Überlassung bitten. Ein stillschweigendes Einbehalten ist rechtswidrig. Auch die Bundeszahnärztekammer stellt klar, dass über die Verwendung des Zahngolds der Patient entscheidet und Praxen die Eigentumsrechte zu wahren und darüber aufzuklären haben. Bitten Praxen um das Altmetall, geschieht das meist für karitative Sammlungen – die Entscheidung liegt dennoch bei Ihnen. Sprechen Sie das Thema am besten vor dem Eingriff an.
Fällt beim Verkauf Steuer an?
Der Verkauf von Edelmetall aus Privatbesitz gehört zu den privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG. Für Edelmetalle gilt eine Spekulationsfrist von einem Jahr; nach Ablauf ist ein Gewinn einkommensteuerfrei. Innerhalb der Frist bleiben Gewinne bis zur Freigrenze von 1.000 Euro pro Person und Jahr steuerfrei – wird diese Grenze erreicht, ist der gesamte Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Bei Zahngold, das vor Jahren im eigenen Mund eingesetzt wurde, ist die Jahresfrist praktisch immer erfüllt. Dies ist eine allgemeine Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.
Und die Mehrwertsteuer?
Wer als Privatperson verkauft, tritt nicht als Unternehmer auf und weist keine Umsatzsteuer aus. Anders sieht es bei Praxen und Laboren aus, die Dentalscheidgut gewerblich abrechnen.
Erlös umschichten: von der Legierung ins Anlagemetall
Bleibt die Frage, was mit dem Geld passiert. Zahngold ist per Definition ein Restposten: unhandlich, nicht handelbar, ohne Marktpreis. Anlagegold ist das Gegenteil – standardisiert, weltweit bewertbar, jederzeit mit einem klaren Spread zu veräußern. Der Schritt von der Dentallegierung in ein gängiges Anlageprodukt ist deshalb für viele Verkäufer der eigentliche Zweck der Übung.
Bei einem Erlös in der Größenordnung unseres Rechenbeispiels stehen mehrere Wege offen. Anlagemünzen in gängigen Stückelungen sind international bekannt und leicht wieder zu veräußern; ein Blick in die Kategorien Goldmünzen und speziell auf den Krügerrand zeigt die üblichen Größen. Wer lieber kleinteilig gestückelt bleibt, findet bei Goldbarren bis hinunter zum 1-Gramm-Barren passende Formate. Einen Gesamtüberblick über beide Produktgruppen bietet die Übersicht Gold.
Zwei Punkte sind dabei nüchtern einzukalkulieren: Erstens liegt der Verkaufspreis einer Anlagemünze über dem reinen Metallwert – die Prägekosten und die Handelsspanne stecken im Aufgeld, das bei kleinen Stückelungen prozentual höher ausfällt. Zweitens bewegt sich der Goldpreis täglich; zwischen Auszahlung des Ankaufserlöses und Kauf des Anlagemetalls können mehrere Tage liegen. Wer beides in einem engen Zeitfenster abwickelt, begrenzt dieses Kursrisiko.
Kurz zusammengefasst
- Dentallegierungen haben keinen Stempel – nur die Analyse liefert belastbare Werte.
- Vom Bruttogewicht gehen Zahnreste, Keramik und Kunststoff ab, im Beispiel rund 20 Prozent.
- Platin und Palladium gehören auf die Abrechnung, Silber fällt wertmäßig kaum ins Gewicht.
- Analysekosten stecken meist in der Mengenstaffel, nicht in einer separaten Rechnung.
- Nach mehr als einem Jahr Haltedauer ist der Verkaufsgewinn einkommensteuerfrei.
Häufige Fragen zum Zahngold-Verkauf
Wie viel ist ein Gramm Zahngold wert?
Eine pauschale Antwort gibt es nicht, weil der Goldanteil zwischen den Legierungen stark schwankt. In unserer Beispielrechnung mit einer 70-prozentigen Goldlegierung und einem Anhaftungsanteil von 20 Prozent ergaben sich rund 71 Euro je Gramm Anlieferungsgewicht. Bei einer palladiumbetonten Legierung oder bei stark verblendeten Brücken kann der Wert deutlich darunter liegen.
Muss ich die Zahnreste vorher entfernen?
Nein, und Sie sollten es auch nicht mit Gewalt versuchen. Die Trennung von Zahnsubstanz, Keramik und Metall gehört zum Standardablauf jeder Scheideanstalt und wird dort ohne Materialverlust erledigt. Eine grobe Reinigung mit Wasser und Bürste genügt.
Woran erkenne ich, ob weißes Zahngold werthaltig ist?
Sicher gar nicht. Ein Magnettest schließt lediglich einen Teil der Stahllegierungen aus. Ob ein nicht-magnetisches, silberfarbenes Teil aus einer Gold-Platin-Legierung, einer Silber-Palladium-Legierung oder aus Titan besteht, klärt erst die Analyse. Legen Sie weißes Material der Sendung im Zweifel einfach bei.
Wie lange dauert die Abwicklung beim Postankauf?
Das hängt vom Betrieb ab. Nach Eingang der Sendung folgen Reinigung, Einschmelzen und Analyse; die Abrechnung erfolgt üblicherweise unmittelbar danach. Rechnen Sie je nach Auslastung mit einigen Werktagen. Versenden Sie ausschließlich versichert und dokumentieren Sie den Inhalt vorab mit Fotos und Gewichtsangabe.
Lohnt sich der Verkauf schon bei ein oder zwei Kronen?
Rein rechnerisch ja, praktisch kommt es auf die Staffel an. Bei Mengen unter zehn Gramm liegt der Gramm-Preis spürbar niedriger als bei größeren Posten – am 30. August 2026 etwa 116,18 statt 118,66 Euro je Gramm Feingold. Zwei Goldkronen können dennoch einen dreistelligen Betrag ergeben. Wer Zeit hat, sammelt und liefert gebündelt ein.
Bekomme ich mein Zahngold zurück, wenn mir das Angebot nicht gefällt?
Solange das Material noch nicht eingeschmolzen ist, bieten seriöse Ankäufer die kostenfreie Rücksendung an. Nach dem Einschmelzen ist eine Rückgabe des ursprünglichen Materials naturgemäß ausgeschlossen. Klären Sie diesen Punkt daher vor dem Versand und achten Sie auf eine entsprechende Regelung in den Geschäftsbedingungen.
Kann ich Zahngold auch verschenken oder vererben?
Ja, es handelt sich um gewöhnliches bewegliches Eigentum. Für den Beschenkten oder Erben beginnt steuerlich keine neue Spekulationsfrist – bei unentgeltlichem Erwerb wird die Haltedauer des Vorbesitzers angerechnet. Auch hier gilt: Im konkreten Fall lohnt die Rücksprache mit einem Steuerberater.
Alle genannten Kurse und Beispielwerte beziehen sich auf den Stand 30. August 2026 und dienen ausschließlich der Veranschaulichung der Rechenlogik. Edelmetallpreise unterliegen täglichen Schwankungen. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung dar.
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