Gold als Sachbezug: Wie Arbeitgeber die 50-Euro-Freigrenze mit Grammgold richtig nutzen
Ein Goldbarren im Wert von 50 Euro passt in eine Streichholzschachtel – und in die Lohnabrechnung. Denn physisches Gold und Silber gelten lohnsteuerlich nicht als Geld, sondern als Sachbezug. Das öffnet Arbeitgebern drei Wege, die viele Personalabteilungen bislang kaum nutzen: die monatliche 50-Euro-Freigrenze, das Geschenk zum persönlichen Anlass und eine Pauschalsteuer, die das Unternehmen für den Mitarbeiter übernimmt. Zwischen zulässiger Gestaltung und lohnsteuerpflichtigem Barlohn liegt allerdings nur ein Vertragsdetail.
Warum Gold lohnsteuerlich eine Sache ist – und kein Geld
Der Ausgangspunkt klingt banal, entscheidet aber über die gesamte Gestaltung: Der deutschen Rechtsordnung fehlt eine allgemein verbindliche Definition des Begriffs „Geld". Was als Geld gilt, ergibt sich jeweils aus dem Zusammenhang der Vorschrift, in der der Begriff auftaucht. Fürs Lohnsteuerrecht kommt es darauf an, ob man ein Zahlungsmittel im Alltag gegen beliebige Waren und Dienstleistungen eintauschen kann. Genau das ist bei Edelmetallen nicht der Fall: Ein Goldbarren ist in Deutschland kein gesetzliches Zahlungsmittel, und kein Verkäufer muss ihn an der Kasse annehmen.
Hinzu kommt ein zweites Argument, das die Auffassung der Finanzverwaltung stützt. Typisch für eine Sache sind Bewertungsschwierigkeiten, und die gibt es bei Gold reichlich: Der Preis schwankt täglich, je nach Stückelung fallen sehr unterschiedliche Aufschläge an, und zwischen Ankaufs- und Verkaufskurs liegt eine spürbare Spanne. Bei Geld stellen sich solche Fragen nicht, ein Zehn-Euro-Schein ist zehn Euro wert. Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge soll gerade diesen Bewertungsaufwand pauschal abgelten, weil der Gesetzgeber es dem Lohnbüro nicht zumuten wollte, für jede Kleinigkeit einen Marktwert zu ermitteln.
Daraus folgt die Grundregel, auf der alles Weitere aufbaut: Wer seinen Mitarbeitern Gold oder Silber übergibt, zahlt lohnsteuerlich keinen Lohn aus, sondern gewährt einen Sachbezug. Das gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung selbst dann, wenn nicht ein ganzer Barren den Besitzer wechselt, sondern nur ein Anteil an einem größeren Bestand. Entscheidend ist nicht die Größe des Stücks, sondern die Frage, ob der Mitarbeiter am Ende Metall bekommt oder Geld.
Die Rechtsgrundlagen zum Nachschlagen
Im Text bleiben die Paragraphen im Hintergrund. Wer die Fundstellen für das Gespräch mit dem Steuerberater braucht, findet sie hier gebündelt:
- § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG – Sachbezüge bleiben außer Ansatz, wenn die Vorteile insgesamt 50 Euro im Monat nicht übersteigen.
- R 19.6 LStR – Aufmerksamkeiten aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses bis 60 Euro führen nicht zu Arbeitslohn.
- § 37b EStG – Sachzuwendungen können pauschal mit 30 Prozent Einkommensteuer belegt werden.
- § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG – zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen sind Barlohn.
- § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG – wann ein Gutschein noch Sachbezug ist.
- § 42e EStG – die Anrufungsauskunft, mit der sich das Finanzamt vorab festlegt.
Drei Instrumente, drei Anlässe: der Überblick für die Personalabteilung
Wer Edelmetalle in der Vergütung einsetzen will, sollte nicht von der Produktseite her denken, sondern vom Anlass. Für den betrieblichen Alltag stehen drei Instrumente zur Verfügung, die sich in Höhe, Häufigkeit und Nachweispflichten deutlich unterscheiden und sich in der Praxis gut miteinander kombinieren lassen.
Die monatliche 50-Euro-Freigrenze
Die Freigrenze für Sachbezüge ist das Arbeitspferd unter den drei Instrumenten. Sie greift jeden Monat, ist an keinen besonderen Anlass gebunden und lässt sich mit einer festen Belegschaft planbar über das ganze Jahr fahren. Zwei Eigenschaften sind dabei allerdings unerbittlich. Zum einen ist es eine Freigrenze und kein Freibetrag – und dieser Unterschied kostet im Ernstfall richtig Geld: Wird die Grenze auch nur um einen Cent überschritten, ist nicht bloß der übersteigende Teil steuerpflichtig, sondern die gesamte Zuwendung. Zum anderen zählt jeder Monat für sich. Nicht genutzte Beträge lassen sich weder ansparen noch in den Dezember verschieben.
In die 50 Euro fließen außerdem sämtliche übrigen Sachbezüge desselben Monats ein. Dazu zählen etwa Tankkarten, Warengutscheine oder Sachbezugskarten, die in vielen Unternehmen längst laufen, ohne dass die Personalabteilung sie im Blick hat. Nicht mitgerechnet werden dagegen Leistungen, für die der Gesetzgeber eigene Pauschalwerte festgelegt hat, also vor allem verbilligtes Essen über Marken oder Kantine – die laufen in einer separaten Rechnung. Wer ein Edelmetallprogramm aufsetzt, sollte deshalb vorab erheben, welche Vorteile pro Person bereits gewährt werden.
Das Geschenk zum persönlichen Anlass: bis 60 Euro
Bei einem besonderen persönlichen Ereignis – einem Geburtstag, einer Hochzeit oder der Geburt eines Kindes – darf zusätzlich ein Geschenk bis 60 Euro überreicht werden, ohne dass überhaupt Arbeitslohn entsteht. Im Steuerdeutsch heißt das „Aufmerksamkeit". In dieser Größenordnung liegt bei den aktuellen Preisen etwa eine Silbermünze zu einer Unze oder ein Set aus mehreren Gramm-Münzbarren in einer Geschenkverpackung. Die 60 Euro gelten je Anlass und kommen zur monatlichen Freigrenze hinzu, sodass in einem Geburtstagsmonat beide Instrumente nebeneinander genutzt werden können. Auch hier gilt allerdings die Alles-oder-nichts-Logik der Freigrenze. Ob ein Dienstjubiläum als persönliches Ereignis durchgeht, beurteilen Finanzämter unterschiedlich – ein klassischer Fall für eine Anrufungsauskunft, also eine kostenlose schriftliche Auskunft des Betriebsstättenfinanzamts, an die es sich anschließend halten muss.
Größere Zuwendungen: die Pauschalsteuer nach § 37b EStG
Soll die Zuwendung größer ausfallen als ein Gramm, etwa eine ganze Unze zum 25-jährigen Betriebsjubiläum, bleibt der Weg über die Pauschalsteuer. Das Prinzip ist einfach: Der Arbeitgeber übernimmt die Steuer für den Mitarbeiter, und zwar pauschal mit 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, angemeldet über die normale Lohnsteuer-Anmeldung. Für den Beschenkten ist die Sache damit erledigt, er muss in seiner Steuererklärung nichts mehr angeben. Ein Haken bleibt: Bei Geschenken an Geschäftspartner ist mit der Pauschalsteuer alles abgegolten, bei eigenen Mitarbeitern nicht – hier fallen zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge an. Und der Weg hat zwei Leitplanken: Pro Empfänger und Jahr sind höchstens 10.000 Euro pauschal versteuerbar, und wer sich einmal für die Pauschalierung entscheidet, muss sie für alle Zuwendungen dieses Jahres einheitlich anwenden.
| Kriterium | 50-Euro-Freigrenze | Geschenk zum Anlass | Pauschalsteuer |
|---|---|---|---|
| Grenze | 50 Euro pro Monat | 60 Euro pro Anlass | 10.000 Euro pro Jahr und Person |
| Anlass nötig | nein | ja, persönliches Ereignis | nein |
| Lohnsteuer | keine | keine | 30 Prozent pauschal plus Zuschläge |
| Sozialversicherung | beitragsfrei | beitragsfrei | beitragspflichtig |
| Typische Stückelung | 1 g Silber bis wenige Gramm | Silbermünze zu 1 Unze oder Münzbarren-Set | Grammgold bis Unze |
Welches der drei Instrumente im konkreten Unternehmen trägt, hängt von der Belegschaftsgröße, den bereits laufenden Sachbezügen und dem Anlass ab. Diese Auswahl gehört einmal auf den Tisch des Steuerberaters, bevor das Programm startet.
Die Barlohn-Falle: wenn das Unternehmen auf den Sparvertrag des Mitarbeiters zahlt
An dieser Stelle scheitern in der Praxis die meisten Modelle, und zwar ausgerechnet jene, die auf den ersten Blick besonders elegant wirken. Das Muster ist stets ähnlich: Der Mitarbeiter schließt selbst mit einem Edelmetallanbieter einen Ratenkaufvertrag ab, etwa über einen 20-Gramm-Goldbarren, und beauftragt den Anbieter, Monat für Monat Feingold im Wert von 50 Euro für ihn zu kaufen. Parallel dazu schließt der Arbeitgeber mit demselben Anbieter eine Rahmenvereinbarung „zum Sachbezug von Gold" und überweist monatlich bis zu 50 Euro auf das Anbieterkonto, jeweils unter Angabe der Vertragsnummer des Mitarbeiters. Das Gold wird zunächst verwahrt, bis genug für eine Auslieferung zusammengekommen ist.
Das Problem steckt im Kaufvertrag: Bestellt und geschuldet hat den Barren der Mitarbeiter, nicht das Unternehmen. Der Arbeitgeber begleicht also fremde Rechnungen – und damit ist es aus Sicht der Finanzverwaltung schlicht Geld, das er zahlt, auch wenn am Ende Gold dabei herauskommt. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2020 steht das ausdrücklich im Gesetz. Die Folge: Die 50-Euro-Freigrenze greift nicht, und der volle Betrag wird lohnsteuer- und beitragspflichtig. Bei fünfzig Mitarbeitern und zwölf Monaten summiert sich das in einer Lohnsteuerprüfung schnell zu einer fünfstelligen Nachforderung, zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber im Regelfall allein tragen muss.
Der eine Satz, der über alles entscheidet
Wer ist Vertragspartner des Edelmetallhändlers? Kauft der Arbeitgeber das Metall auf eigene Rechnung und übergibt es dem Mitarbeiter, liegt ein Sachbezug vor. Zahlt der Arbeitgeber auf einen Vertrag ein, den der Mitarbeiter selbst geschlossen hat, ist es Barlohn. Am wirtschaftlichen Ergebnis ändert sich nichts – an der Lohnabrechnung alles. Wer bereits ein solches Modell fährt, sollte die Vertragsunterlagen vom Steuerberater durchsehen lassen, solange noch Zeit ist: Rückwirkend lässt sich die Vertragslage nicht mehr reparieren.
Die beiden sauberen Wege: echte Übergabe oder Gutschein
Weg eins: Der Arbeitgeber kauft und übergibt
Der schlichteste Weg ist zugleich der rechtssicherste. Der Arbeitgeber bestellt das Metall selbst, etwa eine Box mit Gramm-Münzbarren, lagert es im Unternehmen und gibt es monatlich aus. Er ist damit Besteller, Eigentümer und Schenkender in einer Person, und beim Mitarbeiter kommt kein Geld an, sondern ein Gegenstand. Praktisch bewährt haben sich Sammelpackungen wie eine UnityBox mit 50 Gramm-Münzbarren aus Silber, die sich in Einzelstücke trennen lassen, oder Gold-UnityBars mit fünf Gramm-Einheiten. Ein einziger Beschaffungsvorgang deckt damit ein ganzes Jahr an Übergaben ab, sodass der Verwaltungsaufwand überschaubar bleibt.
Weg zwei: Der Gutschein auf Edelmetall
Weil ein einzelner Gramm-Goldbarren beim heutigen Goldpreis deutlich über 50 Euro liegt, hat die Praxis eine Alternative entwickelt: einen Gutschein über einen festen Betrag, den der Mitarbeiter ausschließlich bei einem bestimmten Anbieter in Gold oder Silber einlösen kann. Solche Gutscheine bleiben Sachbezug, solange sie wirklich nur zum Warenbezug berechtigen. Erlaubt ist also ein Gutschein, der nur beim Aussteller selbst oder für ein begrenztes Sortiment gilt. Sobald sich der Gutschein auszahlen lässt, ein Restguthaben erstattet wird oder man damit überall einkaufen kann, ist er steuerlich schlicht Geld – und die Begünstigung verloren.
Bei Gutscheinen kommt eine zusätzliche Hürde ins Spiel, die bei der reinen Warenhingabe nicht besteht: Der Gutschein muss obendrauf kommen. Er zählt nur dann zur 50-Euro-Freigrenze, wenn er zusätzlich zum vereinbarten Gehalt gewährt wird, und das Gesetz legt diesen Begriff eng aus. Die Zuwendung darf nicht auf den Lohn angerechnet werden, das Gehalt darf dafür nicht gekürzt werden, und wenn der Gutschein wieder wegfällt, darf der Lohn nicht im Gegenzug steigen. Eine Gehaltsumwandlung scheidet damit aus: Wer den Bruttolohn um 50 Euro absenkt und stattdessen einen Goldgutschein ausgibt, verliert die Begünstigung vollständig.
Weil gerade die Gutscheinkriterien im Detail streitanfällig sind und von der Ausgestaltung des einzelnen Produkts abhängen, sollte die konkrete Variante einmal mit dem Steuerberater durchgesprochen werden, bevor die ersten Karten in den Umlauf gehen. Es ist deutlich angenehmer, eine Formulierung im Vorfeld zu ändern, als sie später in der Prüfung zu verteidigen.
Bewertung: der Goldpreis als heimliches Risiko
Für die Lohnabrechnung zählt, was der Mitarbeiter zahlen müsste, wenn er das Stück selbst kaufen würde. Bei Edelmetallen ist das der tagesaktuelle Verkaufspreis inklusive Prägeaufschlag und, soweit sie anfällt, Umsatzsteuer – nicht der reine Materialwert und erst recht nicht der Großhandelspreis. Weil dieser Preis täglich schwankt, ist die Bewertung der eigentliche Knackpunkt bei einer starren Grenze von 50 Euro: Was im Januar noch komfortabel darunter lag, kann im Oktober bereits darüber liegen.
Bei der Pauschalsteuer gilt eine andere Rechnung. Dort kommt es für eigene Mitarbeiter nicht auf den Ladenpreis an, sondern auf das, was der Arbeitgeber tatsächlich bezahlt hat, einschließlich Umsatzsteuer. Wer im Sammeleinkauf günstig beschafft, versteuert dort also eine kleinere Summe als bei der 50-Euro-Freigrenze. Zwei Instrumente, zwei Maßstäbe – eine Unterscheidung, die in der Praxis regelmäßig verwechselt wird und bei größeren Programmen spürbare Beträge ausmacht.
Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Dimension: Bei einem Verkaufspreis von rund 155 Euro für einen 1-Gramm-Goldbarren sprengt bereits ein einziges Gramm Gold die Monatsgrenze um mehr als das Dreifache. Wer die Freigrenze mit einer physischen Übergabe ausschöpfen möchte, landet daher fast zwangsläufig bei Silber, denn ein Gramm-Münzbarren aus Silber in der CoinCard liegt je nach Verpackung und Abnahmemenge im einstelligen bis niedrigen zweistelligen Eurobereich. Mehrere Stücke pro Monat bleiben damit problemlos unter der Grenze. Für Gold als Zuwendung ist dagegen eher der Jahresrhythmus über die Pauschalsteuer oder der Anlassbezug über die 60-Euro-Grenze realistisch.
Damit die Bewertung im Alltag nicht zum Streitpunkt wird, sollten drei Regeln im Lohnbüro von Anfang an feststehen:
- Stichtag festlegen: Maßgeblich ist der Tag, an dem der Mitarbeiter das Metall bekommt. Halten Sie den Preis pro Übergabetag mit Belegkopie fest.
- Sicherheitsabstand einbauen: Planen Sie nicht mit 49,90 Euro. Bei schwankenden Metallpreisen und wechselnden Aufschlägen ist ein Puffer von 15 bis 20 Prozent sinnvoll.
- Alle Sachbezüge zusammenrechnen: Prüfen Sie vor dem Start, welche anderen Sachbezüge im selben Monat laufen. Die Grenze gilt einmal, nicht pro Zuwendungsart.
Die Preisentwicklung ist für die Gestaltung nicht nur ein Bewertungsthema, sondern auch ein Planungsthema. Wer eine Belegschaftsaktion über zwölf Monate kalkuliert, sollte die Stückelung so wählen, dass ein Preisanstieg die Freigrenze nicht von selbst reißt und mitten im Jahr eine Umstellung erzwingt. Wie sich der Goldpreis über längere Zeiträume verhält, zeigt der Blick auf die historischen Verläufe.
Umsatzsteuer, Betriebsausgaben, Sozialversicherung
Neben der Lohnsteuer sind drei weitere Ebenen zu beachten. Hier liegen keine Fallen im eigentlichen Sinne, wohl aber Details, die in der Buchhaltung sauber abgebildet werden müssen, damit das Programm auch nach Jahren noch prüfungsfest ist.
Bei der Umsatzsteuer ist zunächst zwischen den Metallen zu unterscheiden. Anlagegold ist von der Umsatzsteuer befreit, Silber, Platin und Palladium dagegen nicht. Bei Silberzuwendungen ist deshalb vorab zu klären, wie das Unternehmen die gezahlte Vorsteuer behandelt, wenn es die Ware anschließend verschenkt. Die Grundlagen dazu haben wir im Ratgeber Edelmetalle und Steuern zusammengestellt.
Bei den Betriebsausgaben ist die Lage einfacher, als viele erwarten. Zuwendungen an die eigene Belegschaft sind Personalaufwand und damit in vollem Umfang abzugsfähig. Die bekannte 50-Euro-Grenze für Geschenke, die in Diskussionen gerne dazwischenfunkt, gilt nur für Menschen außerhalb des Unternehmens, also etwa Geschäftspartner oder Kunden.
In der Sozialversicherung schließlich folgt die Beitragspflicht der lohnsteuerlichen Behandlung, allerdings nicht durchgängig. Sachbezüge innerhalb der 50-Euro-Freigrenze und Geschenke bis 60 Euro sind kein Arbeitsentgelt und damit beitragsfrei. Bei der Pauschalsteuer für eigene Mitarbeiter bleibt die Beitragspflicht dagegen bestehen, was diesen Weg spürbar teurer macht, als die 30 Prozent auf den ersten Blick vermuten lassen.
Vor allem die umsatzsteuerliche Seite von Silberzuwendungen sollten Sie mit Ihrem Steuerberater abstimmen. Sie hängt von der Situation des einzelnen Unternehmens ab und lässt sich nicht allgemein beantworten.
Wer Edelmetalle nicht als Zuwendung an die Belegschaft, sondern als Vermögensposition der Gesellschaft halten will, bewegt sich in einem völlig anderen Regelwerk. Dazu haben wir einen eigenen Beitrag verfasst: Gold über die GmbH ins Betriebsvermögen kaufen.
Umsetzung: die Checkliste für das Lohnbüro
Ein Sachbezugsprogramm mit Edelmetallen steht und fällt mit der Dokumentation. In der Lohnsteuerprüfung wird nämlich nicht die Idee bewertet, sondern der Nachweis, und der lässt sich Jahre später nicht mehr nachträglich herstellen. Die folgenden Punkte sollten deshalb vor dem ersten Übergabetermin geklärt sein:
- Vertragslage: Bestellung, Rechnung und Zahlung laufen ausschließlich über das Unternehmen. Kein Kauf- oder Sparvertrag des Mitarbeiters im Hintergrund.
- Schriftliche Zusage: Eine kurze Regelung, wer wann welche Zuwendung erhält, freiwillig und ohne Rechtsanspruch für die Zukunft – falls Sie sich nicht dauerhaft binden wollen.
- Obendrauf, nicht statt: Bei Gutscheinlösungen zwingend zusätzlich zum vereinbarten Gehalt. Keine Gehaltsumwandlung.
- Wertnachweis: Rechnung mit Stückpreis, Übergabedatum und Preisstand pro Monat im Lohnkonto ablegen.
- Empfangsbestätigung: Unterschriftenliste je Übergabe. Das ist der Nachweis, dass eine Sache übergeben wurde und kein Geld geflossen ist.
- Grenzenmonitoring: Monatliche Kontrolle aller Sachbezüge pro Person, inklusive Tankkarten, Gutscheinen und Warengutscheinen anderer Abteilungen.
- Auskunft vom Finanzamt: Bei größeren Programmen oder unklaren Anlässen vorab eine Anrufungsauskunft einholen. Der Steuerberater formuliert den Antrag, das Finanzamt muss sich später an seine Auskunft halten.
- Ausscheiden von Mitarbeitern: Regeln, was mit noch nicht übergebenen Einheiten passiert. Eine Auszahlung in Geld wäre Barlohn.
Für die Beschaffung selbst genügt in aller Regel ein Sammeleinkauf pro Quartal oder Halbjahr, was den Aufwand im Einkauf gering hält und zugleich die Preisschwankung über das Jahr glättet. Kleinste Stückelungen finden Sie in den Kategorien 1-Gramm-Goldbarren und Silber-Münzbarren.
Warum Mitarbeiter darauf anders reagieren als auf 50 Euro netto
Der steuerliche Vorteil ist die eine Hälfte der Rechnung, die Wirkung im Betrieb die andere. Eine Netto-Erhöhung von 50 Euro verschwindet auf dem Girokonto und wird nach zwei Monaten als Selbstverständlichkeit verbucht, weil sie im laufenden Konsum aufgeht und niemand sie später noch zuordnen kann. Ein physischer Gegenstand, den man in der Hand hält und der sichtbar im Regal wächst, verhält sich psychologisch anders. Nach zwölf Monaten liegen zwölf Karten in einer Sammelbox – ein greifbares Ergebnis, das sich mit einer reinen Lohnzahlung schlicht nicht erzeugen lässt.
Dazu kommt ein Aspekt, der in Bewerbungsgesprächen zunehmend eine Rolle spielt. Ein Edelmetallprogramm signalisiert eine langfristige Perspektive und ist inhaltlich anschlussfähig an Themen wie Vermögensaufbau und Inflationsschutz, über die viele Beschäftigte ohnehin nachdenken. Wichtig ist dabei eine nüchterne Kommunikation, denn Edelmetalle sind Sachwerte mit schwankenden Preisen und keine garantierte Wertentwicklung. Ein Programm sollte daher als Zuwendung dargestellt werden und nicht als Anlageempfehlung des Arbeitgebers, schon aus Haftungsgründen.
Calculate your loss of purchasing power due to inflation
Ein letzter Punkt betrifft den Mitarbeiter und nicht den Arbeitgeber: Was mit dem Metall später geschieht, ist Privatsache. Verkauft er es innerhalb eines Jahres wieder, kann ein Gewinn steuerpflichtig sein – allerdings erst, wenn er zusammen mit ähnlichen privaten Verkäufen im selben Jahr 1.000 Euro erreicht. Nach einem Jahr Haltedauer bleibt der Gewinn steuerfrei, und die Frist beginnt an dem Tag, an dem er das Metall erhalten hat. Wie das im Detail funktioniert, erläutern wir im Beitrag zu steuerfreien Gewinnen bei Gold und im Ratgeber Gold verkaufen. Für den Arbeitgeber ist dabei vor allem wichtig, dass er zu diesen Fragen keine Auskunft schuldet und auch keine geben sollte: Die Steuererklärung der Belegschaft gehört zum Steuerberater und nicht in die Personalabteilung.
Häufige Fragen zu Gold als Sachbezug
Ist ein Goldbarren wirklich ein Sachbezug und keine Geldleistung?
Ja. Edelmetalle sind in Deutschland kein gesetzliches Zahlungsmittel, man kann mit ihnen nicht einfach bezahlen. Wer seinen Mitarbeitern Gold oder Silber übergibt, gewährt deshalb lohnsteuerlich einen Sachbezug. Das gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung auch dann, wenn nur ein Anteil an einem größeren Bestand übertragen wird. Zur Geldleistung wird die Zuwendung erst, wenn der Arbeitgeber eine Rechnung bezahlt, die eigentlich der Mitarbeiter schuldet.
Kann ich die 50 Euro über zwölf Monate ansparen und einmal jährlich eine Unze übergeben?
Nein. Die Freigrenze gilt pro Monat und lässt sich nicht übertragen. Eine einmalige Zuwendung von 600 Euro wäre in dem Monat, in dem sie übergeben wird, vollständig steuer- und beitragspflichtig. Für größere Einzelzuwendungen ist die Pauschalsteuer nach § 37b EStG das passende Instrument – dort fallen allerdings zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge an.
Warum ist der Goldsparvertrag des Mitarbeiters ein Problem?
Weil der Mitarbeiter in diesem Modell selbst den Kaufvertrag geschlossen hat und den Kaufpreis schuldet. Zahlt der Arbeitgeber darauf ein, begleicht er eine fremde Rechnung – steuerlich ist das eine Geldzahlung, kein Sachbezug. So steht es seit 2020 ausdrücklich im Gesetz. Die 50-Euro-Freigrenze ist dann nicht anwendbar. Sauber ist der umgekehrte Weg: Der Arbeitgeber kauft selbst und übergibt.
Sind Goldgutscheine erlaubt?
Ja, unter Bedingungen. Der Gutschein darf ausschließlich zum Bezug von Waren berechtigen, also etwa nur beim Aussteller selbst oder für ein begrenztes Sortiment gelten. Eine Auszahlung in Geld darf nicht möglich sein. Zusätzlich muss der Gutschein obendrauf kommen: zusätzlich zum vereinbarten Gehalt, nicht als Umwandlung eines Teils davon. Weil es dabei auf die Ausgestaltung des einzelnen Produkts ankommt, sollte die konkrete Variante vorab steuerlich geprüft werden.
Wie wird der Wert des Edelmetalls für die Lohnabrechnung ermittelt?
Maßgeblich ist der Preis, den der Mitarbeiter am Tag der Übergabe selbst zahlen müsste – also der tagesaktuelle Verkaufspreis der konkreten Stückelung inklusive Aufschlag und gegebenenfalls Umsatzsteuer. Nicht maßgeblich sind der reine Materialwert oder ein Großhandelspreis. Legen Sie die Preisbelege je Übergabemonat zum Lohnkonto.
Zählt die 60-Euro-Grenze zusätzlich zur 50-Euro-Freigrenze?
Ja. Geschenke zu einem besonderen persönlichen Ereignis bis 60 Euro führen nicht zu Arbeitslohn und werden getrennt von der monatlichen Sachbezugsgrenze betrachtet. In einem Monat mit Geburtstag sind damit beide Instrumente nebeneinander nutzbar. Für beide gilt allerdings die Alles-oder-nichts-Logik: Wird die Grenze überschritten, ist jeweils der volle Betrag steuerpflichtig.
Welche Stückelungen eignen sich in der Praxis?
Für monatliche Zuwendungen innerhalb von 50 Euro sind Gramm-Münzbarren aus Silber die praktikabelste Lösung, weil mehrere Stücke pro Monat sicher unter der Grenze bleiben. Für Anlassgeschenke bis 60 Euro passt eine Silbermünze zu einer Unze oder ein Set mehrerer Münzbarren in Geschenkverpackung. Gold kommt eher bei Jubiläen und größeren Zuwendungen über die Pauschalsteuer zum Einsatz, dort dann als Grammgold bis hin zur Unze.
Muss der Mitarbeiter den Sachbezug später versteuern, wenn er das Metall verkauft?
Möglicherweise. Verkauft er innerhalb eines Jahres nach der Übergabe, kann ein Gewinn steuerpflichtig sein. Steuerfrei bleibt er, solange alle privaten Verkaufsgewinne dieses Jahres zusammen unter 1.000 Euro bleiben (diese Grenze wurde 2024 von 600 auf 1.000 Euro angehoben). Wird sie erreicht, ist der gesamte Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Nach einem Jahr Haltedauer bleibt der Gewinn in jedem Fall steuerfrei. Der Arbeitgeber hat damit keine Pflichten – für den Mitarbeiter ist es aber ein Argument, das Metall länger zu halten.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand der veröffentlichten Fachliteratur und Verwaltungsauffassung wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Prüfen Sie konkrete Modelle mit Ihrem Steuerberater und sichern Sie sie bei Bedarf über eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG ab.

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